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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.2 Verfahren

Das Verfahren vor der Widerspruchskammer ist mit einer eigenen Durchführungsverordnung zur REACH-VO geregelt, und ist einem Verwaltungsverfahren in Österreich ähnlich. Ein „Widerspruch“ wird von der Widerspruchskammer der ECHA nur dann angenommen, wenn er fristgerecht nach der Entscheidung, die man bekämpfen will, eingebracht wird, und wenn man innerhalb dieser Frist auch die Gebühr für einen Widerspruch an die ECHA entrichtet hat. Wird einem Widerspruch stattgegeben, dann bekommt man diese Gebühr allerdings zur Gänze wieder zurück. Vor der Widerspruchskammer stehen sich quasi die „normale“ ECHA, vertreten durch den Direktor, und der Beschwerdeführer gegenüber. Man hat als Beschwerdeführer auch das Recht, eine mündliche Anhörung zu verlangen.

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