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Dokument-ID: 1098215
3.1.8 Werbung, Verwendung, Informationen
Für die Werbung gelten die Vorgaben des Art 72 der EU-Biozidprodukteverordnung: In jeglicher Werbung für Biozidprodukte ist ein Hinweis („Biozide vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“) erforderlich.