2.2.9 Inkrafttreten
Kapitel IX der EU-Ozon-Verordnung 2024/590: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überprüfung (Art 30)
Gem Art 30 Abs 1 der Verordnung hat die Kommission nach einer Beobachtungsphase von 5 Jahren über die Auswirkungen der Verordnungsbestimmungen bis zum 01.01.2030 einen Bericht vorzulegen. Einen wesentlichen Gesichtspunkt soll darin die Bewertung der Verfügbarkeit von Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen für die weiterhin aufrechten Ausnahmen von Verwendungen entsprechend den Art 6 bis 9 einnehmen. Da die Auflistung der ozonabbauenden Stoffe der Anhänge I und II auch den Wert für das GWP ausweist, wird der vom Rat und vom Europaparlament eingesetzte wissenschaftliche Beirat für Klimawandel mit Abs 2 eingeladen, Beiträge zur Kohärenz der Ozon-Verordnung mit dem „Europäischen Klimagesetz“ und zu Verpflichtungen aus dem Beitritt zum Paris-Abkommen einzubringen.