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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.9.2 Ozonverordnung

Die Verordnung (EG) Nr 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl Nr L 286 vom 31.10.2009 S 1, ist eine Umweltvorschrift des Europäischen Chemikalienrechtes. Diese auf der Grundlage des früheren Art 175 Abs 1 EGV (aktuell entspricht dem Art 192 AEUV – Umweltschutz) erlassene Verordnung enthält im Wesentlichen Verbote und Beschränkungen für Stoffe, die zum Abbau der (stratosphärischen) Ozonschicht führen (voll- oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Methylbromid etc). Die wesentlichen Bereiche dieser Maßnahmen gelten in der EU schon seit längerem und gehen auf einen internationalen Vertrag, das so genannte „Montrealer Protokoll“ und das dazu getroffene Wiener Übereinkommen zurück. In diesen wurden Maßnahmen zum Schutz der stratosphärischen Ozonschicht zwischen vielen Staaten vereinbart. Die EU ist einer der Vertragspartner des Montrealer Protokolls. Auch bei dieser EU-Verordnung kommt es fallweise zu Ergänzungen und Durchführungsrechtsakten, vor allem dann, wenn das Montrealer Protokoll geändert worden ist. Die Verbote und Beschränkungen der ozonschichtschädigenden Stoffe sind in der Regel umfassend, das heißt, es sind die Herstellung, die Einfuhr, die Abgabe und die Verwendung verboten – und für die meisten der „geregelten“ Stoffe sind auch schon alle Übergangsfristen abgelaufen. Auch Produkte (Erzeugnisse) und Einrichtungen (etwa Klimaanlagen), die geregelte Stoffe enthalten oder zum Betrieb benötigen, sind verboten, wobei bestehende Anlagen teilweise weiter betrieben werden dürfen, wobei dann gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Aufarbeitung bzw Entsorgung der geregelten Stoffe zu sorgen ist. Die „geregelten Stoffe“ werden in Gruppen eingeteilt (von I und II – vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe – über III – Halone bis hin zu den Gruppen VIII – teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und IX – Chlorbrommethan). Grundlage für die Verbote und Beschränkungen ist das „Ozon Depleting Potencial – ODP“ der geregelten Stoffe.

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