3 Chemikalienrecht und Auskunftspflichten
Informationen für Privatpersonen, Konsumenten und die Öffentlichkeit
Das geltende Chemikalienrecht weist trotz seines beträchtlichen Umfanges und seiner beachtlichen Detailtiefe verhältnismäßig wenige Vorschriften auf, die darauf abzielen, Unternehmen, andere Institutionen und Personen, die Chemikalien herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden, dazu zu verpflichten, weiterführende Informationen über Chemikalien an private Abnehmer oder an die interessierte Öffentlichkeit mitzuteilen. Der Grund für diese Tatsache mag darin liegen, dass in der Regel die Angaben und Informationen zu Chemikalien, die sich vor allem in der Kennzeichnung befinden, als ausreichend angesehen werden, und vielleicht, dass keine allzu große Nachfrage nach weiterführenden Informationen durch die Konsumenten besteht. Es zeigt sich in dieser Hinsicht, dass auch das Chemikalienrecht aufgrund seines Charakters als besonderes Verwaltungsrecht, in erster Linie Verpflichtungen der Behörde gegenüber und entsprechende Rechtsbeziehungen zwischen der „Behörde“ und den Adressaten der Verpflichtungen, den betroffenen Unternehmen und Personen, zur Folge hat, und weniger auf eine verpflichtende vertiefte Informationsübermittlung von Unternehmen an die Konsumenten oder die Öffentlichkeit hin konzipiert ist. Verstärkt wird dieser Effekt natürlich durch die neuere Regelungspraxis, die Unternehmen und anderen Personen als Adressaten der chemikalienrechtlichen Vorschriften zur Mitwirkung bei der Abarbeitung der verschiedenen „Chemikalienagenden“ zu verpflichten. Dies hat zur Folge, dass die Unternehmen zwar den Behörden (einschließlich der ECHA) jede nur erdenkliche Information zu den Stoffen, Gemischen, Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten, Detergenzien etc zur Verfügung zu stellen zu haben, dass diese Informationen allerdings nur zu einem ganz kleinen Teil direkt von den Unternehmen an die Konsumenten oder die Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Zu dem weitaus überwiegenden Teil sind zur Information der Öffentlichkeit über Belange des Chemikalienwesens die Behörden „zwischengeschaltet“, und es sind die Behörden, die entsprechende Informationen, die sie – oft in aufbereiteter, zB zusammengefasster Form – von den Unternehmen erhalten haben, der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Dabei ist festzustellen, dass zB die ECHA, die den diesbezüglichen Aufträgen, insbesondere gem der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung nachkommt, ein wesentlich breiteres Informationsangebot über den Chemikalienbereich auch für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich macht, als etwa die Unternehmen selbst (von einigen Ausnahmen abgesehen), oder viele staatliche Einrichtungen. Als geradezu typisch können wohl die §§ 54 und 55 ChemG 1996 betrachtet werden – sie handeln von einer „zentralen Register- und Informationsstelle“ zu Chemikalien (§ 54 ChemG 1996) und gleich im selben Zusammenhang von der „Vertraulichkeit“ (§ 55 ChemG 1996). Wenn man dann § 54 ChemG 1996 genau analysiert, wird man feststellen, dass dort zwar Regelungen enthalten sind, wer Informationen bzw Meldungen an die zentrale Register- und Informationsstelle (die Umweltbundesamt GmbH) übermitteln muss, nicht jedoch (mit einer Ausnahme), was mit den gesammelten Informationen passieren soll bzw, schon gar nicht, dass diese allgemein zugänglich gemacht werden sollten. Nur in einem Fall, der dazu dient, EU-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, ist deutlich festgelegt, wann und an wen Informationen der zentralen Register- und Informationsstelle zu übermitteln bzw mitzuteilen sind, nämlich routinemäßig und aufbereitet an die VIZ und zur Erteilung von Auskünften in medizinischen Notfällen durch die VIZ. Eine Verordnung mit näheren Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle, wie sie gem § 54 Abs 3 ChemG 1996 vorgesehen wäre, ist nie erlassen worden.