5.1.1 Erläuterungen zum Formular-Beispiel
Übersicht zum nachgeschalteten Anwender
Nachgeschalteter Anwender ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet. Als „industrielle oder gewerbliche“ Tätigkeit ist im EU-Kontext jede berufliche Verwendung gemeint, da sich diese Begriffe nicht auf spezielle Regelungen wie etwa die österreichische Gewerbeordnung oder das Berufsrecht beziehen. Demnach sind etwa auch die Verwendungen von Chemikalien in landwirtschaftlichen Betrieben, in öffentlichen Spitälern oder durch Ziviltechniker erfasst.