5 Nachgeschaltete Anwender (Titel V)
Gem Art 3 Z 13 ist ein nachgeschalteter Anwender jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet. Davon ausgenommen ist der Hersteller oder Importeur. Händler oder private Verbraucher sind ebenfalls keine nachgeschalteten Anwender. Vereinfacht gesagt, ist der nachgeschaltete Anwender der berufliche Verwender eines Gemisches oder Stoffes.