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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.7 Zu § 22 ChemG 1996

Mit § 22 ChemG 1996 wird insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Einstufungspflicht betont. Diese Regelung ist ähnlich dem Art 49 der CLP-Verordnung, der die Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen und Anforderung von Informationen durch Behörden näher und umfassender regelt.

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