2.1.1 Zu § 1 ChemG 1996
Hier werden einleitend die Ziele des ChemG 1996 festgelegt. Diese Zielbestimmung ist recht allgemein formuliert und kann nicht als direkte Umsetzungsmaßnahme verstanden werden, sondern dient viel eher als Richtschnur für das Verständnis des gesamten Gesetzes. Wie Zielbestimmungen in Gesetzen allgemein, kommt auch dem § 1 ChemG 1996 vorwiegend programmatische, deklarative Bedeutung zu. Als lex imperfecta – eine direkte Sanktionsmöglichkeit von „Verstößen“ gegen § 1 ChemG 1996 wird wohl trotz der Generalklausel bei den Strafbestimmungen in § 71 Abs 2 wegen der mangelnden inhaltlichen Konkretisierung des § 1 ChemG 1996 selbst nicht anzunehmen sein – kann diese Bestimmung vornehmlich als Eckpfeiler für die Auslegung chemikalienrechtlicher Ermessensspielräume bewertet werden. Damit richtet sich die Deklaration des Zieles sowohl an den Verordnungsgeber, als auch, etwa wenn es über chemikalienrechtliche Fragen zu (verwaltungsgerichtlichen) Entscheidungen kommt, an alle anderen Instanzen, die das Chemikalienrecht anzuwenden oder zu prüfen haben.