2.1.3 Unbestimmte Gesetzesbegriffe
Das Umwelthaftungsrecht ist aber bis heute nicht gut fassbar, was weniger an der Qualität der EU-Umwelthaftungsrichtlinie oder des B-UHG liegt (die kleinen Ungereimtheiten, die beide Vorschriften aufweisen, liegen wohl – gerade was Umweltvorschriften betrifft – durchaus im Rahmen des Üblichen), als vielmehr daran, dass es eine im (österreichischen) Verwaltungsrecht eher unübliche horizontale Regelung ist, die eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen betrifft, sodass eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen verwendet werden und (vor allem in der EU-Umwelthaftungsrichtlinie) einiges nicht ganz zu Ende gedacht worden sein dürfte.