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Dokument-ID: 475811
1.2.4 Erläuterungen zur Kennzeichnung von Detergenzien
Kennzeichnung
Die in Art 11 der EU-Detergenzien-Verordnung festgelegten speziellen Kennzeichnungsbestimmungen gelten unabhängig von der nach der CLP-Verordnung jedenfalls erforderlichen Kennzeichnung und Verpackung von Detergenzien, wenn diese nach den Einstufungskriterien der CLP-Verordnung gefährliche Eigenschaften besitzen. Generell sehen die Bestimmungen des Art 11 der Detergenzien-Verordnung vor: