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Dokument-ID: 246209
6.2.1 Erläuterungen
Zweck
In den Erwägungsgründen, also den in der GLP-Inspektionsrichtlinie selbst enthaltenen Erläuterungen zu dieser EU-Richtlinie, wird als Begründung für die Harmonisierung der GLP-Inspektionen angeführt, dass diese Maßnahme notwendig sei, damit die EU-Mitgliedstaaten untereinander die in den Prüfeinrichtungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gewonnenen Daten gegenseitig anerkennen, und damit sichergestellt wird, dass die Prüfeinrichtungen nach GLP-Grundsätzen arbeiten.