2.12 Empfehlungen und Entschließungen sowie sonstige Rechtsakte
Im EU-Chemikalienrecht gibt es nach wie vor auch so genannte „Empfehlungen“, etwa zur Vollziehung der EU-Detergenzienverordnung. Die „Empfehlung“ ist ein nicht verbindlicher Rechtsakt. Sie wird in der Regel von der Europäischen Kommission erlassen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Eine „Empfehlung“ legt ihren Adressaten ein bestimmtes Verhalten lediglich nahe. Sie kann aber als Äußerung einer politischen Linie gesehen werden, an der sich die Mitgliedstaaten oder die jeweils angesprochenen EU-Bürger orientieren sollen. Sind Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gerichtet, und sind die Empfehlungen inhaltlich ähnlich wie Rechtsvorschriften, so wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie diese Empfehlungen „weitergeben“, also zB auch veröffentlichen, eben nur nicht als zwingendes Recht.