8.2.41 Entzündliche, leicht entzündliche und hochentzündliche Stoffe
In Eintrag 40 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen für Stoffe, die als a) entzündbare Gase der Kategorien 1 oder 2, b) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 oder 3 oder c) entzündbare Feststoffe der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, sowie Stoffe und Gemische, die a) bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 oder 3, b) als selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Kategorie 1 oder c) als selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Kategorie 1 eingestuft sind für die nicht-gewerbliche Verwendung in Aerosolpackungen zu Unterhaltungs- und Dekorationszwecken, festgelegt.