2.2.52 Zu den §§ 71 und 71a ChemG 1996
In § 71 ChemG 1996 ist festgelegt, welche Übertretungen des ChemG 1996 und der im ChemG 1996 angeführten direkt geltenden EU-Verordnungen als so genannte „Verwaltungsübertretungen“ gelten. Für solche Verwaltungsübertretungen sind in § 71 ChemG 1996 Sanktionen festgelegt. Bei den möglichen Sanktionen handelt es sich um Verwaltungsstrafen in der Form von Geldstrafen, die nur im Falle der Umwandlung in „Ersatzfreiheitsstrafen“ zu Freiheitstrafen werden können. Ein gerichtlich strafbarer Tatbestand, der eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe enthält, ist in § 71a verankert worden. Diese Sanktionsdrohung gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe der Listen I oder II der EU-Verordnung Nr 98/2013 zur illegalen Herstellung von Schieß- oder Sprengmitteln.