2.1.3 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und das Fahrzeug
Beförderungseinheit
Eine Beförderungseinheit darf für den Transport gefährlicher Güter aus einem Zugfahrzeug mit höchstens einem Anhänger oder Sattelaufleger bestehen und muss mit einer in Abhängigkeit vom zu befördernden Gut bestimmten Ausrüstung ausgestattet sein. Im Fahrzeug sind die erforderlichen Begleitpapier mitzuführen und ist die Beförderungseinheit – im Fall von Druckgaspackungen – mit den orangefarbenen Gefahrgutafeln zu bestücken. Fahrzeuge müssen für die zu befördernde Gefahrgutklasse zugelassen sein. Auch wenn sich diese Vorschriften im besonderen Maß an den Transporteur richten, hat auch der Absender bzw Auftraggeber für die Beförderung die Verpflichtung, sich von der Einhaltung der Vorschriften zu überzeugen. Wird hierbei die Nichteinhaltung oder Erfüllung von Anforderungen des ADR, zB in Bezug auf die Ausstattung oder Zulassung des Fahrzeuges oder der Fahrzeugbesatzung oder auch der Ladungssicherung festgestellt, hat der Auftraggeber die Durchführung des Transports zu versagen.