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Dokument-ID: 1154653
2.1 Verhältnis der AerosolpackungsV zum Chemikalienrecht und zum Transportrecht (ADR)
Aerosolpackungen („Spraydosen“), die als gefährlich eingestufte Stoffe beinhalten, unterliegen unbeachtlich der für sie als Druckgeräte geltenden Bestimmungen den zutreffenden chemikalienrechtlichen oder gegebenenfalls spezifischen produktbezogenen Vorschriften hinsichtlich der erforderlichen Kennzeichnungen.