1.1.4 Verordnung über persistente organische Schadstoffe
Die Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019 über persistente organische Stoffe (EU-POP-Verordnung), ABl L 169 vom 25.06.2019, S 45, setzt in einer Neufassung der POP-Verordnung des Jahres 2004 das im Jahr 2001 beschlossene internationale „Stockholmer Übereinkommen“ über Maßnahmen zur Reduktion von in der Umwelt nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen in Europäisches Recht um. Ziel des Übereinkommens sind das Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens einschließlich des Imports und Exports sowie der Verwendung einer Reihe von langlebigen organischen Schadstoffen, den so genannten POPs (nach der englischen Bezeichnung Persistant Organic Pollutants) sowie die Eliminierung bzw Reduktion der Freisetzung bestimmter nicht absichtlich produzierter POPs (wie zB von Dioxinen und Furanen, die bei der Verbrennung von organischen Substanzen unter unzulänglichen Bedingungen entstehen können).