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Dokument-ID: 1063109
8.2.10 Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide
Gem Eintrag 10 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung, der mit dem 1. Juni 2009 direkt in allen Mitgliedstaaten gilt, dürfen Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide nicht in Scherzartikeln oder Gegenständen, die als solche verwendet werden können, beispielsweise in Niespulver oder Stinkbomben, eingesetzt werden. Stinkbomben, die nicht mehr als 1,5 ml Flüssigkeit enthalten, sind von der Beschränkung ausgenommen.