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Dokument-ID: 1154713
2.1.2 Bestimmungen für den Transport (ADR)
Klassifizierung
Aerosolpackungen werden nach den Begriffsbestimmungen des Kap 1.2.1 des „Übereinkommens über die Internationale Beförderung Gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) als „Druckgaspackungen“ bezeichnet und sind folgendermaßen beschrieben: