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Neu Dokument-ID: 1154713

Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.2 Bestimmungen für den Transport (ADR)

Klassifizierung

Aerosolpackungen werden nach den Begriffsbestimmungen des Kap 1.2.1 des „Übereinkommens über die Internationale Beförderung Gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) als „Druckgaspackungen“ bezeichnet und sind folgendermaßen beschrieben:

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