8.2.5 Benzol
Die in Eintrag 5 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung festgelegten Beschränkungen betreffend den chemischen Stoff Benzol (CAS-Nummer 71-43-2, EINECS-Nr 200-753-785) enthalten einerseits ein Verbot für Benzol in Spielwaren (ab 5 mg/kg des Gewichts der Spielwaren oder Teilen davon) und andererseits eine allgemeine Benzol-Beschränkung für alle Stoffe und Gemische, die nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent an Benzol enthalten dürfen. Von dieser allgemeinen Beschränkung gibt es Ausnahmen für Treibstoffe für Kraftfahrzeuge (Benzine), für die Verwendung in industriellen Verfahren, bei denen keine unzulässigen Benzolemissionen entstehen sowie für Abfälle. Mit einer Änderung des Eintrages 5 in Anhang XVII der REACH-Verordnung durch die Verordnung Nr 1494/2015 der Europäischen Kommission wurde mit dem 25. September 2015 eine weitere Ausnahme festgelegt. Für Erdgas, das zur „Verbrauchernutzung“ (also etwa für Personenkraftfahrzeuge etc) in Verkehr gebracht wird, gilt nun ein anderer technischer Grenzwert für den Benzolgehalt: Solches Erdgas darf nun zwar mehr als 0,1 Gewichtsprozent (Gewichtsprozent) an Benzol enthalten, der Benzolgehalt muss aber unter 0,1 Volumsprozent bleiben.