2.1 Überblick zur EU-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2024/590 (EU-Ozonverordnung) setzt in ihrer nunmehr vorliegenden Neufassung als Nachfolgeverordnung der Verordnung (EG) 1005/2009 die Maßnahmen zum Ausstieg aus der Herstellung, der Vermarktung und der Verwendung von ozonabbauenden Stoffen auf Europäischer Ebene in aktualisierter Form fort. Sie dient der gemeinschaftsweiten Umsetzung der internationalen Konvention des so genannten „Montrealer Protokolls“. Das Montreal-Protokoll wurde im Jahre 1987 als Protokoll zur „Wiener Konvention“ beschlossen, um durch internationale Übereinkommen sicherzustellen, dass ein weiterer Abbau der stratosphärischen Ozonschicht bzw deren Zerstörung verhindert wird, und zu ermöglichen, dass sich die Ozonschicht wieder regenerieren kann. Das Montreal-Protokoll wurde seit seiner Gründung mehrfach erweitert und verpflichtet die Vertragsparteien letztlich zu einem vollständigen Ausstieg aus der Herstellung, Vermarktung und Verwendung von Stoffen, die die Ozonschicht zerstören. Im Wesentlichen handelt es sich bei den vom Montreal-Protokoll erfassten Stoffen um vollhalogenierte Fluorchlorkohlenstoffverbindungen (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), vollhalogenierte bromierte Kohlenstoffverbindungen (Halone), teilhalogenierte bromierte Kohlenwasserstoffe (HFBrKW), Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform), Bromchlormethan und Brommethan (Methylbromid). Soweit diese Stoffe bzw Stoffgruppen vom Montreal-Protokoll erfasst sind, bilden sie die Auflistung des Anhanges I der EU-Ozonverordnung. Die Auflistung des Anhanges I erfolgt dabei durch Unterteilung in 9 Stoffgruppen. In einer weiteren Liste weist die Verordnung in Anhang II Stoffe aus, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie zumindest dazu beitragen, dass sich die – mittlerweile bereits abzeichnende – Erholung der Ozonschicht verzögert. Diese Stoffe des Anhanges II sind (zumindest gegenwärtig) nicht Gegenstand des Montreal-Protokolls. Als zusätzliche Information wird für die in den beiden Listen genannten Stoffe auch das klimaschädigende Potenzial mit dem Zahlenwert des Global Warming Potentials (GWP), so weit dieses bekannt ist, angeführt, da dem Großteil der Stoffe auch eine Wirksamkeit zum Treibhausgaseffekt zukommt.