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Neu Dokument-ID: 253754

Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

Die ehemalige „Zubereitungsrichtlinie“, Nr 1999/45/EG, enthielt die wesentlichen Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen. Es war vorgesehen, dass die Einstufung für bestimmte gefährliche Eigenschaften durch Berechnungsverfahren unter Bezugnahme auf die gefährlichen Eigenschaften der Inhaltstoffe zu erfolgen hatte (wenn technisch durchführbar zur Bestimmung der toxikologischen oder ökotoxikologischen Eigenschaften) bzw nach den auch für Stoffe definierten Versuchsmethoden (hinsichtlich der physikalisch-chemischen gefährlichen Eigenschaften). Wie auch die Stoffrichtlinie, war die jeweilige Zubereitungsrichtlinie ein Kernstück des EU-Chemikalienrechtes, bis letztendlich beide durch die EU-CLP-Verordnung mit ihren ewas anderen Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsregelungen für Stoffe und Gemische (die man früher „Zubereitungen“ nannte) abgelöst worden sind. Die Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45) gilt seit dem 1. Juni 2015 nicht mehr. Allerdings dürfen Packungen von Gemischen, die noch gemäß der Zubereitungsrichtlinie eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden, wenn diese Packungen erstmals vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht worden sind.

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