3.2.12 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und Sicherheitsdatenblätter (§ 12)
Mit dieser Bestimmung im Biozidproduktegesetz wird an die Artikel 69 und 70 der EU-Biozidprodukteverordnung angeknüpft. Weil in der EU-Biozidprodukteverordnung auch auf das Chemikalienrecht verwiesen wird, und weil den Mitgliedstaaten Wahlmöglichkeiten eröffnet werden, sind zu diesem Bereich ergänzende Anordnungen im Biozidproduktegesetz enthalten. In Bezug auf Vorschriften des Chemikalienrechtes gibt es die entsprechenden Verweise auf das Chemikaliengesetz 1996. Grundsätzlich sind Biozidprodukte auf jeder Verpackung mit einer spezifischen Kennzeichnung im Sinne des Artikel 69 Abs 2 der EU-Biozidprodukteverordnung zu versehen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine so genannte „gefährliche Eigenschaft“ besitzen (einer Gefahrenkategorie zuzuordnen sind) oder nicht. Für Biozidprodukte, die Mikroorganismen sind oder solche enthalten, sind die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen ebenfalls einzuhalten, anstelle der Gefahrenkennzeichnung tritt gegebenenfalls aber die Pflicht zur Anbringung des Symbols für „Biogefährdung.“ „Gefährliche“ Biozidprodukte im Sinne der einschlägigen chemikalienrechtlichen Definitionen (etwa §§ 3 und 4 ChemG 1996) müssen in der Kennzeichnung jene weiteren Angaben aufweisen, wie sie allgemein für gefährliche Stoffe und Gemische notwendig sind (Elemente der Gefahrenkennzeichnung).