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Paul Krajnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Chemikalienrecht und Biozidprodukterecht

Die Bezeichnung „Biozidprodukte“ wird grundsätzlich als Sammelbegriff für Produkte verwendet, welche vom Menschen gegen jedwede Art von Befall mit Schadorganismen, wie etwa Bakterien, Pilzen, Spinnen, Ameisen, aber auch Ratten oder Mäuse, eingesetzt werden. Dabei ist es jedoch nicht unbedingt erforderlich, dass die Wirkung auf Organismen „tödlich“ ist, auch Mittel zur Abschreckung (so genannte „Repellentien“) oder auch Lockmittel werden vom Begriff „Biozidprodukt“ erfasst. Die Unterscheidung zu Pflanzenschutzmitteln liegt darin, dass Biozidprodukte nicht zum Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen vor Schädlingen eingesetzt werden, sondern zu anderen Zwecken, wie etwa dem Schutz von Holzkonstruktionen oder Mauerwerk. Des Weiteren werden sie auch zur Desinfektion von Oberflächen oder Wasser genutzt. Biozidprodukte werden manchmal auch „Non-Agricultural-Pesticides“ genannt, der Ausdruck „Biozidprodukte“ ist eigentlich nur in der „EU-Rechtssprache“ üblich.

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