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Hermann Götsch - Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 Verantwortliche im Chemikalienrecht

Verantwortliche für die wesentlichen Pflichten

Für die – richtige und vollständige – Einstufung von Stoffen und Gemischen sind gem Art 4 der CLP-Verordnung prinzipiell alle Wirtschaftsakteure in der Lieferkette verantwortlich. In der Bestimmung werden sie als „Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender“ bezeichnet. Obwohl jeder dieser Beteiligten in der Pflicht steht von sich aus die korrekte Einstufung zu überprüfen, dürfen Händler und nachgeschaltete Anwender die Einstufung des Stoffes oder des Gemisches eines vorgeschalteten Akteurs der Lieferkette (in der Regel der Lieferant) unverändert übernehmen, wenn sie „guten Glaubens“ sind, dass diese Einstufung zutreffend ist und wenn sie nichts an der Chemikalie ändern (insbesondere nicht die Zusammensetzung, aber auch nicht die Angaben in der Kennzeichnung). Diese Regelungen finden sich in den Abs 5 und 6 des Art 4 der CLP-Verordnung, wobei Abs 4 ergänzend den Lieferanten für die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung in die Pflicht nimmt. Inhaltlich könnte daher ein Händler oder nachgeschalteter Anwender argumentieren, dass er demzufolge die Einstufung des vorgeschalteten Akteurs der Lieferkette übernehmen durfte und dass er daher nicht für die Einstufung, die dieser vorgeschaltete Akteur vorgenommen hat, verantwortlich ist. Verständlicherweise kann eine derartige Argumentation aber nur anzuerkennen sein, wenn der jeweilige Händler oder nachgeschaltete Anwender bei einer nicht korrekten Einstufung nicht „über die Umstände und Tatsachen bezüglich dieser Pflichten Bescheid wusste oder hätte wissen müssen“. Auch steht einer solchen Argumentation Art 5 der CLP-V entgegen, der wiederum alle Akteure verpflichtet, die relevanten Informationen über Stoffe und die mit ihnen verbundenen Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln, woraus sich gegebenenfalls Zweifel an der richtigen Einstufung eines Gemisches ergeben könnten.

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