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Dokument-ID: 993671
4.2.1 Inverkehrbringen von ätherischen Ölen gemäß EU-Kosmetikverordnung
Erfüllen ätherische Öle überwiegend einen kosmetischen Zweck, so gelten nur die Bestimmungen der EU-Kosmetikverordnung:
- Verantwortliche Person: Für jedes in der EU in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel muss eine verantwortliche juristische oder natürliche Person benannt werden.
- Produktinformationsdatei: Sicherheitsbericht mit Sicherheitsbewertung in Bezug auf die kosmetische Wirkung; die Produktinformationsdatei ist an einer auf dem Etikett angegebenen Anschrift verfügbar.
- Notifizierung von kosmetischen Mitteln: Die verantwortliche Person muss vor dem Inverkehrbringen umfangreiche Daten über das „Cosmetic-Products-Notification Portal“ (CPNP) melden – https://webgate.ec.europa.eu/cpnp/.
- Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht von Nanomaterialen: genauso wie die Verpflichtung, Sicherheitsdaten zu übermitteln und bis 11. Januar 2014 einen Katalog aller Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln zu erstellen (in der Regel nicht relevant für ätherische Öle).
- Kennzeichnung und Werbung: Bei Kennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Werbung dürfen keine irreführenden Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht-bildhafte Zeichen verwendet werden.