2.2.1 Teilfluorierte Gase (HFKW) – Reduzierung der Produktionsmengen
Das Kapitel IV der EU-F-Gase-Verordnung behandelt im Besonderen die Stoffgruppe der teilfluorierten Treibhausgase (HFKW), indem es in Art 14 bis 21 zusätzliche Vorschriften und Bedingungen für die Produktion und den Vertrieb dieser Gase als solche und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen festlegt, die mit HFKW vorbefüllt sind. Ziel dieser Bestimmungen ist das Bestreben, die Herstellung und das Inverkehrbringen in der Union dieser zum Teil besonders klimaschädlichen (und zugleich auch an der Zerstörung der stratosphärischen Ozonschicht beteiligten) Stoffe schrittweise bis zum Jahr 2050 vollständig einzustellen.