2.2 EU-F-Gase-Verordnung – Erläuterungen
Generelle Übersicht
Als „fluorierte Treibhausgase“, die dem Regelungsregime der EU-F-Gase-Verordnung unterliegen, sind bestimmte, bei Normaldruck und üblicher Umgebungstemperatur gasförmige Stoffe bzw Gemische zu verstehen, die ein hohes Treibhauspotenzial, ausgedrückt durch den für sie ermittelten GWP-Wert, besitzen. Mit ihrer Freisetzung tragen sie zur Klimaveränderung und damit zur Erderwärmung bei. Um in diesem Bereich der Herstellung und der Verwendung von Chemikalien gegenzusteuern, sind bestimmte, namentlich bezeichnete fluorierte Gase durch die EU-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 „über fluorierte Treibhausgase“, kundgemacht im Amtsblatt der Reihe L vom 20.02.2024, berichtigt mit den Verordnungen 2025/90271, ABl der Reihe L vom 24.03.2025, 2025/90393, ABl der Reihe L vom 07.05.2025, und 2025/90514, ABl der Reihe L vom 18.06.2025, gänzlich verboten oder konkret beschriebenen Beschränkungen unterworfen. Da für den Umstieg auf Alternativen bei der Verwendung dieser Stoffe – insbesondere auf dem Sektor der nach dem Prinzip der Kältemaschine arbeitenden Einrichtungen (Kälteanlagen im engeren Sinn, Gefriereinrichtungen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe) – technologische Entwicklungen erst in Angriff zu nehmen waren bzw auch noch sind, ist als weiteres Kernelement der Verordnung zur Reduktion der teilfluorierten Treibhausgase (HFKW) ein Quotensystem etabliert. Dieses bereits auf Grundlage der zuvor geltenden EU-Verordnung (EU) 517/2014 seit 2015 wirksame System zur sukzessiven Reduktion der in der Union in Verkehr gesetzten Mengen an derartigen Stoffen ist mit der nunmehr in Geltung stehenden Verordnung neu konzipiert worden, indem es bis Ende 2049 die in Verkehr gebrachten F-Gase in Biennalabständen letztlich auf «0» setzt. Die in den Zwei-Jahresabständen zulässige Höchstmenge an insgesamt im Gemeinschaftsraum in Verkehr gebrachten F-Gasen wird – anders als in der abgelösten Verordnung 517/2014 in Prozent Reduktion gegenüber der durchschnittlichen Menge der Jahre 2009 bis 2012 – nach dem Gesamt-CO2-Äquivalent festgelegt, wobei als Bezugsbasis der Gesamtwert des CO2-Äquivalents der im Jahr 2015 in Verkehr gebrachten F-Gase dient. Dieses Konzept der Reduktion von klimaschädigenden Stoffen ist somit Teil der Zielsetzung der Europäischen Union, ab dem Jahr 2050 nominell die Klimaneutralität im Gemeinschaftsraum zu erreichen.