2.2.7 Überwachung
Kapitel VII der EU-Ozon-Verordnung 2024/590: Durchsetzung
Zusammenarbeit und Informationsaustausch (Art 25)
Zur Erhöhung der Effizienz der von den Mitgliedstaaten zu besorgenden Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung werden mit Art 25 Abs 1 die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Voraussetzungen zu schaffen, dass die mit Inspektionsaufgaben betrauten Behörden, wie die für die Marktüberwachung zuständigen Stellen, Umweltbehörden und Zollbehörden, untereinander einen reibungslosen Informationsaustausch pflegen können und zur Zusammenarbeit anzuhalten sind. Im grenzüberschreitenden Handelsverkehr sollte dies auch mit den jeweilig zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates eingerichtet werden. Gem Abs 2 sollen bei festgestellten Verstößen durch eine Behörde die sonst mit der Überwachung betrauten Behörden hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Der Mitgliedstaat hat es gem Abs 3 einzurichten, dass für die Behörden, wenn zweckdienlich auch für die Behörden anderer Mitgliedstaaten, jederzeit die für die Überwachungstätigkeit benötigten Daten, wie zB die im elektronischen Lizenzvergabesystem gespeicherten Daten eines Unternehmens, zugänglich sind.