3.1.5 Voraussetzungen für die Vermarktung von Biozidprodukten, behandelte Waren, Verbote und Beschränkungen
In der EU-Biozidprodukteverordnung wird zwischen der „Bereitstellung auf dem Markt“ und dem „Inverkehrbringen“ unterschieden. Diese Begriffe beschreiben die Abgabe vom Zulassungsinhaber durch alle Handelsstufen bis hin zum – gegebenenfalls – privaten Abnehmer, wobei das Inverkehrbringen die erste Stufe der Bereitstellung auf dem Markt darstellt. Für den Vollzug des Biozidproduktegesetzes in Österreich wurde daher versucht, die Begriffe der EU-Biozidprodukteverordnung in sinnvoll anwendbare und verständliche Vorschriften überzuführen. In § 2 des Biozidproduktegesetzes sind daher Voraussetzungen nicht nur für die „Bereitstellung“ auf dem Markt, sondern auch schon für das Anbieten festgelegt. Mit dieser notwendigen Ergänzung entsprechen die festgelegten Vorbedingungen für die Vermarktung von Biozidprodukten in Österreich im Wesentlichen den Vorschriften in der österreichischen Verwaltungspraxis.