3.2.17 Verantwortlichkeit (§ 22)
Die in § 22 des Biozidproduktegesetzes verankerten Bedingungen für die Bestellung eines anderen Arbeitnehmers (einer anderen Arbeitnehmerin) als der allgemein „außenvertretungsbefugten“ Person in einer juristischen Person als „verantwortlicher Beauftragter“ wird nicht mit § 22 Abs 2 des Biozidproduktegesetzes rechtlich zulässig oder etwa angeordnet, sondern es wurden zu einer zulässigen Möglichkeit, die es ganz allgemein gemäß dem (seit langem geltenden) § 9 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 33/2013 gibt, ergänzende Bedingungen festgelegt. In § 22 Abs 2 des Biozidproduktegesetzes ist keine Verpflichtung zu einer derartigen Bestellung enthalten, sondern eine zusätzliche Voraussetzung, für den Fall, dass eine solche Bestellung gemäß dem VStG erfolgt.