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Dokument-ID: 244199
13.1 Schnittstellen von Chemikalienrecht und Transportrecht
Wenn man sich vor Augen führt, dass das Gefahrgutrecht und das Chemikalienrecht jeweils eine Art von Einstufung (Klassifizierung), Kennzeichnung (Bezettelung) und sicherer Verpackung von (gefährlichen) Stoffen, Zubereitungen und (in beschränktem Umfang) auch von gewissen Fertigwaren verlangen, wird schnell klar, dass es zwischen diesen beiden Rechtsbereichen gewisse Berührungspunkte geben muss.