13 Transport von Chemikalien
Kurzdarstellung
Transportausnahme
Für die Beförderung (den Transport) von Stoffen und Zubereitungen sowie Fertigwaren gelten das Chemikaliengesetz 1996 und seine Durchführungsverordnungen, insbesondere die Chemikalienverordnung 1999, dann nicht, wenn der Transport unter die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter fällt. Ausgenommen sind demnach (gem § 4 Abs 2 Z 2 ChemG 1996) alle Beförderungsvorgänge, für die es geltende Gefahrgutvorschriften gibt, unabhängig vom benutzten Verkehrsträger bzw Beförderungsmittel.