2.2.38 Zu § 51 ChemG 1996
In § 51 ChemG 1996 ist nur eine Verordnungsermächtigung enthalten, die den Bundesminister für Umweltangelegenheiten ermächtigt, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben durch Unionsrecht und Vereinbarungen mit der OECD bestimmte Anforderungen an GLP-Prüfstellen (Laboratorien, die Chemikalientests durchführen) als Durchführungsverordnung zum ChemG 1996 festzulegen. Im Gegensatz zu vielen anderen Verordnungsermächtigungen im ChemG 1996 ist hier keine Einvernehmungsbindung vorgesehen.