2.2.4 Handel und Lizenzvergabesystem
Kapitel IV der EU-Verordnung 2024/590: Handel
Die Art 16 bis 18 der EU-Ozon-Verordnung treffen Regelungen zum Handel mit Stoffen des Anhanges I zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wobei sich diese Bestimmungen auf Vertragsstaaten des Montreal-Protokolls beziehen. Der Handel mit Stoffen des Anhanges I mit Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (wie sie zB Freihandelsabkommen oder eine Zollunion darstellen) und Gebieten, die nicht unter das Montrealer Protokoll fallen, ist gem Art 19 grundsätzlich untersagt, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden.