2.3 Selbstbedienungsverordnung (BGBl II Nr 251/2015)
Themenübersicht
- Allgemeines
- Die einzelnen Bestimmungen
- Verhältnis zu Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten
- Resümee
Allgemeines
Mit der Selbstbedienungsverordnung, BGBl II 251/2015, im Folgenden kurz als „SelbstbedV“ bezeichnet, wird das gem § 45 Abs 3 ChemG 1996 festgelegte Verbot der Abgabe von „Giften“ an die breite Öffentlichkeit im Wege der Selbstbedienung, durch Automaten sowie im Versandhandel oder durch andere Direktvertriebsmethoden durch nähere Regelungen ergänzt. Mit der Bezeichnung „Gifte“ sind die gem § 35 ChemG 1996 bezeichneten Stoffe und Gemische angesprochen, jedoch beziehen die Regelungen der Verordnung Stoffe und Gemische mit anderen gefährlichen Eigenschaften mit ein, die ebenfalls nicht oder nur unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen in Selbstbedienung abgegeben werden dürfen. Diesbezüglich macht die Verordnung von der Ermächtigung in § 45 Abs 4 ChemG 1996 Gebrauch, wonach „zur Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen“ die Möglichkeit besteht, auch „für bestimmte andere als die in Abs 3 [Anm: des § 45] angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen“ vorzusehen.