2.2.60 Zu § 77a ChemG 1996
Der § 77a ChemG 1996enthält die Ermächtigung, Durchführungsverordnungen zum ChemG 1996 schon dann zu erlassen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere Novellierungen des ChemG 1996 – die erst mit „Verzögerung“, also mit einer „Legisvakanz“ in Kraft treten, zwar schon kundgemacht, aber noch nicht in Kraft getreten sind. Derzeit gibt es dazu aber keinen aktuellen Anlassfall. Verordnungen aufgrund des ChemG 1996 in seiner jeweiligen Fassung dürfen jeweils bereits ab dem auf die Kundmachung der die gesetzliche Grundlage bildenden Bestimmung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende gesetzliche Bestimmung in Kraft treten.