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Dokument-ID: 393259
2.2.29 Zu § 42 ChemG 1996
Für private, nicht berufliche Verwender eines „Giftes“ iSd § 35 ChemG 1996 kann auf Antrag ein Giftbezugsschein von der Bezirksverwaltungsbehörde – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – ausgestellt werden. Der Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Giftbezug und ist in der Praxis nur für private Bezieher gedacht. Die Gültigkeit endet nach Ablauf von drei Monaten ab Ausstellung.