Neu
Dokument-ID: 254603
2.2.40 Zu § 53 ChemG 1996
In § 53 ChemG 1996 ist die Anerkennung von GLP-Prüfergebnissen von GLP-Prüfstellen, die sich nicht in Österreich befinden, durch die Behörden, die das Chemikalienrecht vollziehen, geregelt. Auch diese Bestimmung ist als Bestandteil der sich aus dem EU-Recht ergebenden Umsetzungsverpflichtungen betreffend den Regelungsbereich Prüfstellen/Prüfmethoden/Gute Laborpraxis zu bewerten (vergleiche dazu die Kommentare zu den §§ 50 bis 52 ChemG 1996).