5.4 VfGH – Verbotsverordnung gem ChemG – teilweise Aufhebung
In der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) dann teilweise aufgehobenen Verbotsverordnung bestimmter Pflanzenschutzmittel war ua auch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den Stoffe „Atrazin“ als Pflanzenschutzmittelwirkstoff enthielten, verboten worden. Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln, BGBl Nr 97/1992, hatte ua angeordnet, dass Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ab 1. Jänner 1994 nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen (damals § 4 Abs 2 der genannten Verordnung). Diese Verordnung, die aufgrund des damaligen § 14 Abs 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG), BGBl Nr 326/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr 300/1989 und BGBl Nr 325/1990, erlassen worden ist (derzeitige gesetzliche Grundlage der „Reste“ dieser Verordnung ist § 17 ChemG 1996), ist mit einem Individualantrag gemäß dem (damaligen) Art 139 B-VG bekämpft worden. In seiner Entscheidung dieser Rechtssache vom 1. Oktober 1994, V 65/93-24 und V 9/94-13 hat der VfGH § 4 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln, BGBl Nr 97/1992, gem Art 139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben. Die (damalige) Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie hat die Aufhebung der genannten Bestimmung am 22. November 1994 mit BGBl Nr 903/1994 kundgemacht.