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Hermann Götsch - Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Berührungspunkte und Schutzziele

Das Arbeitnehmerschutzrecht dient in erster Linie der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und regelt im wesentlichen Arbeitgeberpflichten, die das Arbeitsumfeld eines Arbeitnehmers betreffen (Arbeitsstätte, -plätze, -vorgänge, -stoffe, Präventivdienste etc).

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