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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.5.1 PIC-Verfahren

Die in § 20 ChemG 1996 zitierte Verordnung (EG) Nr 689/2008 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, („Einfuhr-Ausfuhr-Verordnung“ oder auch „PIC-Verordnung“ genannt) ist als EU-Verordnung direkt anwendbar und enthält keine Ausnahme für Pflanzenschutzmittel, sondern erfasst ganz gezielt insbesondere bestimmte Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzmittel selbst. Das so genannte PIC-Verfahren (Prior-Informed-Consent), das auf Chemikalien, die von der genannten Verordnung erfasst werden, anzuwenden ist, dient dem Austausch von Informationen und gegebenenfalls der Sicherstellung der Zulässigkeit des Exports dieser Chemikalien in einen bestimmten Staat. Die erfassten Chemikalien werden gemäß der PIC-Verordnung als „Pflanzenschutzmittel“, „Industriechemikalien“ und „Gebrauchschemikalien“ kategorisiert. In Anhang II der dieser Verordnung sind ua folgende Stoffe aufgelistet: Aldrin, Dieldrin, DDT, Dinoseb, HCH, Lindan, Parathion, Pentachlorphenol etc.

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