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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.11 Zu § 11 ChemG 1996

Die Prüfung der Verlässlichkeit ist ein zentraler Punkt der Genehmigungserteilung nach § 10 ChemG 1996 bzw der Verordnung (EU) Nr 2019/114 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe. Dabei hat die Behörde den Hintergrund des Antragstellers – vergleichbar waffenrechtlichen Bestimmungen – zu prüfen, so beispielsweise:

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