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Dokument-ID: 249179
12.3 Sicherheitsdatenblatt
Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, gem § 6 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetz 1993 BGBl 27/1993 in der derzeit gültigen Fassung, von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen.