10.1.1 EU-Planzenschutzmittelverordnung
Die Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl Nr L 309 vom 22.11.2009, Seite 1 hat eine früher umsetzungsbedürftige EU-Vorschrift, die Pflanzenschutzmittelrichtlinie 91/414/EWG, durch direkt geltendes EU-Recht ersetzt. Die neue Pflanzenschutzmittelverordnung enthält bei der Wirkstoffbewertung ein Gemeinschaftsverfahren. Das Zulassungsverfahren sieht eine zonale Zulassung vor. Es sind weiters Zulassungen im öffentlichen Interesse möglich (als Antragsteller können zB landwirtschaftliche Berufsorganisationen auftreten) und es muss ein Europäischer Fonds eingerichtet werden, der bei der Zulassung für geringfügige Verwendungen für die Finanzierung sorgen soll. Die Zulassungen, die in der Regel in jedem Mitgliedstaat extra zu erfolgen haben, sollen nach den neuen Verfahren innerhalb von bestimmten geographischen Zonen und durch vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risikopotenzial mit weniger Aufwand abgewickelt werden können. Österreich zählt gemäß der neuen Pflanzenschutzmittelverordnung zu der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 angeführten Zone B „Mitte“, der ua auch Belgien, Deutschland, Ungarn, Polen Slowenien, Luxemburg etc angehören. Den Umweltschutz und den Gesundheitsschutz stützen so genannte „Ausschlusskriterien“ (zB krebserregende Einstufung), die eine positive Bewertung von bestimmten Wirkstoffen nicht erlauben sowie spezielle Regelungen, wonach bestimmte Pflanzenschutzmittel „Substitutionskandidaten“ werden.