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Neu Dokument-ID: 245654

Hermann Götsch - Klaus Schaubmayr - Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Die REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Stoffen, ABl L 396 vom 30.12.2006, S 1 (REACH-Verordnung – nach den Akronymen der englischen Bezeichnung „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“), stellt die Grundlage dafür dar, für alle Wirtschaftsakteure auf dem Binnenmarkt die gleichen Bedingungen zu schaffen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Diese auf Basis des Artikel 95 des EG-Vertrages erlassene Verordnung kann von Mitgliedstaaten nur unter bestimmten und sehr restriktiv gehandhabten Voraussetzungen durch zusätzliche Vorschriften ergänzt, nicht jedoch in ihrem Regulierungsumfang eingeschränkt oder abgeändert werden. Als Verordnung der Union ist gewährleistet, dass die Regelungen unmittelbar im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Die Mitgliedstaaten haben in ihren nationalen Rechtsvorschriften die für den Vollzug und die Überwachung erforderlichen spezifischen Vorschriften festzulegen.

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