2.2.3 Zu § 18 ChemG 1996
Mit § 18 werden gesetzliche Regelungen dazu geschaffen, wie im Anlassfall vorzugehen ist, wenn die Schutzklausel in Art 129 der REACH-Verordnung oder Art 52 der CLP-Verordnung in Anspruch genommen werden soll. Eine Maßnahme, die notwendig werden könnte, um Risiken einer Chemikalie zu begegnen, wie sie in Art 129 der REACH-Verordnung angesprochen sind, kann nun auch grundsätzlich gem § 18 ChemG 1996 gesetzt werden. Als „Maßnahmen“ kommen insbesondere die Festlegung einer bestimmten Einstufung sowie auch Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für einen ganz bestimmten Anlassfall in Betracht.