2.2.30 Zu § 43 ChemG 1996
Aufzeichnungen
Hersteller, Importeure (nach Österreich, also alle Personen, die Gifte iSv § 35 ChemG 1996 nach Österreich bringen) und alle Erwerber haben genaue und fortlaufende, das heißt überprüfbar nach Datum geordnete Aufzeichnungen, gegebenenfalls über die Herstellung, den Erwerb und den Verbleib von „Giften“ iSv § 35 ChemG 1996 zu führen. Zum Erwerb von Giften Berechtigte sind Inhaber von Bescheinigungen zum Giftbezug oder von Giftbezugsbewilligungen, des Weiteren Universitäten und Hochschulen, Schulen, wissenschaftliche Institute der Gebietskörperschaften, Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen, Einrichtungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Ärzte, Dentisten und Tierärzte, konzessionierte Laboratorien und konzessionierte Schädlingsbekämpfer.