© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 259831

Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.30 Zu § 43 ChemG 1996

Aufzeichnungen

Hersteller, Importeure (nach Österreich, also alle Personen, die Gifte iSv § 35 ChemG 1996 nach Österreich bringen) und alle Erwerber haben genaue und fortlaufende, das heißt überprüfbar nach Datum geordnete Aufzeichnungen, gegebenenfalls über die Herstellung, den Erwerb und den Verbleib von „Giften“ iSv § 35 ChemG 1996 zu führen. Zum Erwerb von Giften Berechtigte sind Inhaber von Bescheinigungen zum Giftbezug oder von Giftbezugsbewilligungen, des Weiteren Universitäten und Hochschulen, Schulen, wissenschaftliche Institute der Gebietskörperschaften, Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen, Einrichtungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Ärzte, Dentisten und Tierärzte, konzessionierte Laboratorien und konzessionierte Schädlingsbekämpfer.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Chemikalienrecht für österreichische Betriebe in unserem Shop! Zum Shop