2.2.4 Durchsetzung, Sanktionen
Das Kapitel VII der EU-F-Treibhausgase-Verordnung enthält in den Art 28, 29 und 30 an die Mitgliedstaaten gerichtete Anweisungen, den Vollzug der Bestimmungen der Verordnung durch Etablierung entsprechender Überwachungsorgane zu gewährleisten. Eine bedeutende Rolle kommt dabei dem Zoll zu. Als Besonderheit beinhaltet Art 30 den Auftrag, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Personen, die Verstöße gegen die Vorschriften der F-Gase-Verordnung zur Anzeige bringen, entsprechend den Bestimmungen der EU-Richtlinie vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, (EU) 2019/1937, ABl L 305 vom 26.11.2019, S 17, zu schützen sind. Kapitel VIII der F-Gase-Verordnung gibt in Art 31 den Mitgliedstaaten vor, in welcher Weise die festzulegenden Strafsanktionen zu gestalten sind.